Klartext: Was macht eine „geringfügige Beschäftigung“ zum Minijob?
In Deutschland arbeiten 7,6 Millionen Menschen in einem sogenannten Minijob (Stand 2018). 2,8 Millionen von ihnen erledigen diese Arbeit zusätzlich zu ihrer eigentlichen Beschäftigung – vor allem um das verfügbare Budget aufzustocken. Dieser Verdienst von monatlich maximal 450,00 EUR ist zugleich das wesentliche Kriterium, das ein „geringfügiges Beschäftigungsverhältnis“ zu einem Minijob macht, für den der Gesetzgeber hinsichtlich Sozialabgaben und Steuern besondere Regelungen festgeschrieben hat. Der gesetzliche Mindestlohn muss dagegen verpflichtend auch für Minijobber gezahlt werden.
Keine Steuern und Sozialabgaben, der gesetzliche Mindestlohn gilt trotzdem
Seit 2013 gilt die Verdienstgrenze von monatlich 450,00 EUR – oder bis zu 5.400,00 Euro im Jahr – als Grundvoraussetzung für die Klassifikation einer Beschäftigung als Minijob, beschreibt auch lexoffice.de hier. Die Zahl der Arbeitsstunden pro Tag oder Woche ist ebenso wenig vorgeschrieben wie tägliche oder nächtliche Beschäftigungszeiten – einzig die Bezahlung entscheidet darüber, ob es sich überhaupt um einen Minijob handelt. Wobei der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 9,19 EUR das Stundenkontingent natürlich begrenzt – auf genau 48,966 Stunden. Arbeitnehmer in einem Minijob müssen in der Regel weder Sozialabgaben entrichten, noch Steuern zahlen. Sie sind allerdings rentenversicherungspflichtig. Auf Antrag können sie sich auch von dieser Beitragspflicht befreien lassen.
Ein Minijob beinhaltet keine Krankenversicherung
Arbeitgeber, die Beschäftigte in einem Minijob einstellen, müssen dies der Sozialversicherung melden und pauschale Sozialabgaben leisten. Diese belaufen sich auf 15 Prozent Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherung (für gesetzlich Versicherte) und zwei Prozent Steuern.
Zahlt der Arbeitnehmer (zusätzlich zu den verpflichtenden Arbeitgeberbeiträgen) die aus seinem 450,00 EUR-Job erwachsenden Rentenbeiträge, so geht die Minijob-Beschäftigung als volle Beitragszeit in die Rentenberechnung ein. Lesen Sie auch hier bei der Deutschen Rentenversicherung FAQs zum Thema Minijob. Für Arbeitnehmer gilt es gleichwohl zu beachten, dass sie – ungeachtet der Krankenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers – nicht automatisch krankenversichert sind. Ganz im Gegenteil: Ein 450,00 EUR-Job beinhaltet keine Krankenversicherung.
Gleiche Rechte: Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung und Urlaub
Ein Minijob geht nicht mit Minimalrechten einher: Es gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei festangestellten Arbeitnehmern. Dies gilt beispielsweise für einen eindeutigen Kündigungsschutz, den Anspruch auf Lohnfortzahlung für sechs Wochen durch den Arbeitgeber (Krankengeld gibt es wegen der fehlenden Krankenversicherung jedoch nicht), einen regulären Urlaubsanspruch und möglicherweise Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld. Auf letzteres sollte gegebenenfalls verzichtet werden, wenn dadurch die Maximalgrenze von 5.400,00 EUR überschritten wird.
Schwankender Verdienst ist in Grenzen erlaubt
Obwohl das wesentliche Kriterium für die Qualifikation als Minijob der monatliche Maximalverdienst von 450,00 EUR ist, darf dieser im Jahr gelegentlich überschritten werden. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn der Beschäftigte durch krankheitsbedingten Ausfall eines Kollegen mehr Stunden als üblich leistet und so – weil der gesetzliche Mindestlohn weitergezahlt werden muss – die Monatsabrechnung höher ausfällt. Tritt dieser Umstand nicht mehr als dreimal im einem Jahr auf und wird er durch eine geringeres Stundenkontingent in den anderen Monaten kompensiert – so dass die Grenze von 5.400,00 EUR eingehalten wird – sind die Bedingungen eines Minijobs weiterhin erfüllt und es müssen keine Sozialabgaben und Steuern geleistet werden.
Mehrere Minijobs machen nur sehr selten Sinn
Die Frage, ob mehrere Minijobs parallel ausgeübt werden können und inwieweit 450,00 EUR-Jobs neben der Hauptbeschäftigung „erlaubt“ sind, kann mit einem „Ja, aber“ beantwortet werden. Bei mehreren Minijobs werden die Einnahmen aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet. Ergibt der Saldo eine Überschreitung der 450,00 EUR-Grenze, müssen für alle Jobs Sozialabgaben und Steuern abgeführt werden – womit der größte Vorteil dieser Beschäftigungsart abhandenkommt. Gleiches gilt für die 450,00 EUR-Beschäftigung „nebenher“. Ein einzelner Minijob kann Sinn machen, Verdienste aus jedem weiteren werden jedoch zum Gehalt des Hauptberufs addiert – und dementsprechend abgabenbelastet.
Sonderstatus für Werkstudenten, Praktikanten und Rentner
Sonderregelungen gelten bei der geringfügigen Beschäftigung von Werkstudenten und Praktikanten, die auch dann von Sozialabgaben und Steuern befreit bleiben, wenn Sie mehr als 450,00 EUR monatlich verdienen. Bei Praktikanten kann zudem der gesetzliche Mindestlohn unterschritten werden. Bei Rentnern bemisst sich die Rentenversicherungspflicht an der Tatsache, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht ist.
Generell ähnelt das Bewerbungsverfahren für einen Minijob dem einer „normalen“ Beschäftigung. Aber auch bei Kurzbewerbungen empfiehlt es sich, eine angemessene Sorgfalt an den Tag zu legen.
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